Sonstiges zur Jagd:
1. Ein gültiger Jagdschein ist vor Beginn der Jagd vorzulegen.
2. Das Abschußentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn Wild erst auf der Nachsuche zur Strecke kommt.
3. Für die Festsetzung des Abschußentgeltes ist das Gewicht des mit oder ohne Nasenbein abgeschlagenen, abgekochten und lufttrockenen Gehörns zugrunde zu legen. Wurde das Gehörn mit ganzem Schädel einschliesslich Oberkiefer abgekocht und gewogen, so sind 90 g abzuziehen.
4. Erlegt ein Jagdgast vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht frei gegebenes Wild, so hat er das Abschußentgelt bzw. die Grundkosten in doppelter Höhe zu entrichten. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ahndungsmöglichkeiten und ggfs. sonstige Schadensersatzansprüche.
5. Die Trophäe des erlegten Wildes geht erst nach vollständiger Bezahlung aller Kosten in das Eigentum des Jagdgastes über.
6. Sollte die Trophäe auf einer Trophäenschau gezeigt werden müssen, so hat der Jagdgast die Trophäe auf eigene Kosten und Gefahr auf der dazu bestimmten Trophäenschau vorzulegen.
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